AUF DER HÖHE e. V. - Satzung

 

Artikel 1 - Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Auf der Höhe" - nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein" (e. V.).

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
 

Artikel 2 - Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Kommunikation im Hildesheimer Stadtteil Marienburger Höhe / Itzum.

2.3 Der Verein gibt in monatlichen Abständen eine Zeitung mit dem Namen ,,Auf der Höhe" heraus. Die Zeitung erscheint kostenlos und wird möglichst an alle Haushalte des Stadtteils verteilt.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstgt werden.

 Artikel 3 - Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und zu fördern bereit ist.

3.2 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder förderndes Mitglied beitreten will.

3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Ausschluß
- Austritt
Austritte erfolgen durch schriftliche Erklärungen dem Vorstand gegenüber.

3.5 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so ist dieses Mitglied vom Vereinsvorstand anzuhören. Danach kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluß des Mitglieds vorschlagen. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet über den Ausschlußantrag innerhalb von 8 Wochen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 Artikel 4 - Mitgliederversammlung

 4.1 Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand für 2 Jahre
- wählt zwei Kassenprüfer
- beschließt Satzungsänderungen
- beschließt die Auflösung des Vereins
- beschließt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- beschließt vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 DM übersteigen.

4.2 Es findet pro Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird.

4.3 Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 5 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem / der Vorsitzenden
- dem Schriftführer / der Schriftführerin
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
- je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

Artikel 6 - Verfahrensordnung für die Versammlung

6.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

6.2 Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Die Einladung soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden.

6.3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

6.4 Jedes Mitglied kann Anträge an die Versammlung richten.

 6.5 Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Wahlen erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses Amt durchzuführen.

6.7 Die Beschlüsse und die Wahlen werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Artikel 7 - Haftung

Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Artikel 8 - Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim mit der Auflage, es für die Kinder- und Jugendbetreuung im Stadtteil Marienburger Höhe/Itzum zu verwenden.

Artikel 9 - Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Hildesheim, den 01.02.1988

(Der Verein ist am 05.08.1988 unter Nr. 1592 in das Vereinsregister eingetragen worden.)